Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

Die Firma Jaritz & Bucher Solar GmbH, FN 577485v, Brunnhäuslsiedlung 69,
5531 Eben im Pongau - im nachfolgenden kurz JB Solar - liefert ausschließlich zu den hier dargestellten Bedingungen. Diese gelten auch dann, wenn die Bedingungen des Auftraggebers von den eigenen Bedingungen abweichen. Entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers widerspricht die JB Solar ausdrücklich und erlangen solche erst durch explizite, im Einzelnen ausgehandelte schriftliche Vereinbarung mit der JB Solar Gültigkeit.

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte zwischen der JB Solar und ihren Kunden (B2B und B2C).


II. Preise, Zahlungskonditionen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

Die Verkaufspreise der JB Solar beinhalten nicht die Kosten für die Zustellung und Montage der Ware. Eine Montage durch die JB Solar ist gegen Vereinbarung und gesonderte Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand möglich.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig; dasselbe gilt für etwaige Nebenleistungsentgelte. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag der Buchung des betreffenden Betrages auf dem Konto der JB Solar.

Für den Fall, dass auch Montagearbeiten durch die JB Solar zu erbringen sind, sind Teilzahlungen wie folgt zu leisten: 50% des Werklohns sind mit Auftragserteilung fällig; 40% des Werklohns sind mit Ablieferung der bestellten Ware fällig; 10% des Werklohns sind mit Vollendung des Werks fällig. Die Teilzahlungsrechnungen sind ebenfalls binnen sieben Tagen ab Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig, wobei wiederum der Tag der Buchung auf dem Konto der JB Solar für die Wahrung der Frist maßgeblich ist.

Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer individuellen Vereinbarung anerkannt.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen, sowie Anwaltskosten zu ersetzen. Pro Mahnschreiben, dass durch die JB Solar verfasst wird, werden EUR 15,00 zzgl. gesetzlicher Ust. verrechnet.

Gegen Ansprüche der JB Solar kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers von der JB Solar nicht bestritten wird oder gerichtlich festgestellt ist oder mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers in einem rechtlichen Zusammenhang steht oder wenn die JB Solar zahlungsunfähig ist.


III. Preisgleitklausel

Die JB Solar ist aus eigenem berechtigt, sowie auch auf Kundenantrag verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder anderer Kostenfaktoren, die für die Erbringung der Leistung notwendig ist, oder Veränderungen der Kosten für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Hiebei wird jedoch eine Entgeltsenkung ebenso wie eine Entgelterhöhung berücksichtigt.

Bei Verbrauchergeschäften werden jedenfalls während der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss keine Preisanpassungen in Rechnung gestellt, wenn ein bestimmter Preis ausgehandelt wurde. Etwas anderes gilt nur, sofern dies im Einzelnen ausdrücklich zwischen der JB Solar und dem Auftraggeber vereinbart wurde. 


V. Lieferkonditionen

Die Lieferung der Ware erfolgt nach Wahl der JB Solar per Paketdienst, Post oder Spedition. Die JB Solar ist berechtigt die Lieferung in Teilen vorzunehmen. Anfallende Transport- und Versandkosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Das Risiko des Transportes trägt bei Lieferungen ebenso wie für die Lagerung der Materialien und Geräte am Ort der Lieferung der Auftraggeber. Liefertermine und Lieferfristen werden als Richtgrößen vereinbart, wobei diese abhängig von der Verfügbarkeit der Ware sind. Geringfügige Verzögerungen sind vom Auftraggeber jedenfalls zu akzeptieren. Sofern Produkte nicht verfügbar sind, behält sich die JB Solar ausdrücklich vor gleichwertige Ersatzprodukte bzw. Ersatztypen zu liefern.


VI. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Berichtigung des Rechnungsbetrages Eigentum der JB Solar. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber weder über den Kaufgegenstand verfügen noch Dritten vertraglich ein Nutzungsrecht am Kaufgegenstand einräumen.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt besteht: Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen mit anderen Gegenständen steht der JB Solar das Vorbehalts-Miteigentum an der neuen Sache zu.


VII. Gewährleistung, Schadenersatz

Die JB Solar übernimmt bei Verbrauchergeschäften (B2C) die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung, soweit nachstehend nichts anderes vorgesehen ist.

Bei Unternehmergeschäften (B2B) ist die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der JB Solar bekannt zu geben. Die Gewährleistungsfrist wird auf sechs Monate verkürzt. 

Die Gewährleistungspflicht der JB Solar entfällt, wenn die Ware untauglich, unzulänglich und/oder nicht normgerecht montiert wird. Auch wenn Betriebs- und Wartungsvorschriften nicht befolgt werden und/oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialen verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Gewährleistungspflicht der JB Solar.

Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung vertraglich obliegender Leistungen stehen, haftet die JB Solar lediglich insoweit, als diese Schäden der JB Solar unverzüglich gemeldet werden und grobe Fahrlässigkeit seitens der JB Solar vorliegt, sofern eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gesetzlich zulässig ist. Für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist die Haftung der JB Solar ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Personenschäden.


VIII. Rücktritt

a. Fernabsatz

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, kann er innerhalb von 14 Tagen von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurücktreten, sofern keine gesetzliche Ausnahmeregelung (§ 18 FAGG) zum Tragen kommt. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Auftraggeber Besitz über die bestellte Ware erlangt. Es genügt, wenn der Auftraggeber die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet hat.

b. nicht im Fernabsatz abgeschlossene Geschäfte

Bei nicht im Fernabsatz abgeschlossenen Kaufverträgen/Werkverträgen hat der Auftraggeber grundsätzlich kein Rücktrittsrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 30% des Kaufpreises/Werklohns vom Vertrag zurücktritt.

c. durch die JB Solar

Die JB Solar ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der JB Solar die Erbringung der vereinbarten Leistungen unzumutbar und/oder unmöglich macht. 

Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist, weil dieser ohne Verschulden der JB Solar tatsächlich nicht geliefert wird oder der Auftraggeber einen untauglichen Stoff (zB für die Montage einer Photovoltaikanlage nicht geeignetes Dach) zur Verfügung stellt. Sollten vom Auftraggeber bereits Zahlungen geleistet worden sein, werden diese umgehend rückerstattet.


IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN‑Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der JB Solar ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der JB Solar zuständig.


X. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder aber nach Abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Teile der Bestimmungen sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.

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